Welche zusätzlichen Qualifikationen werden erworben?
Gleichhaltung HUM mit Lerhabschlüssen gemäß §34a BAG
(auf Grundlage des Erlasses GZ BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 vom 28.2.2013)
Die Gleichhaltung bezieht sich auf berufliche Qualifikationen, Arbeitsrecht einschlich Kollektivverträge und das Sozialversicherungsrecht.
Konkret bedeutet die Gleichhaltung, dass
- die Vereinbarung einer (Rest-)Lehrzeit für Absolvent/innen der betreffenden Schule unzulässig ist und
- die Lehrlingsstellen die Eintragung eines Lehrvertrages zu verweigern haben.
Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung (auf freiwilliger Basis) bleibt möglich.