Welche zusätzlichen Qualifikationen werden erworben?

Gleichhaltung HUM mit Lerhabschlüssen gemäß §34a BAG

(auf Grundlage des Erlasses GZ BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 vom 28.2.2013)

Die Gleichhaltung bezieht sich auf berufliche Qualifikationen, Arbeitsrecht einschlich Kollektivverträge und das Sozialversicherungsrecht.

Konkret bedeutet die Gleichhaltung, dass

  • die Vereinbarung einer (Rest-)Lehrzeit für Absolvent/innen der betreffenden Schule unzulässig ist und
  • die Lehrlingsstellen die Eintragung eines Lehrvertrages zu verweigern haben.

Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung (auf freiwilliger Basis) bleibt möglich.

hlw-gleichhaltung